Statuten des Jägercorps Bodenteich vom 7. April 1850 |
1. Die unterzeichneten Mitglieder des Jägercorps verpflichten sich, die nötigen Exerzierübungen kurz vor dem Schützenfeste zu machen. Der Ort und die Tage zu diesen Übungen werden noch näher bestimmt.
2. Wer ohne triftige Gründe zu haben sich diesen Übungen entzieht, verfällt in eine Strafe von 2 Mark, welche der Corpskasse zugutekommen.
3. Die Gründe des Nichterscheinens müssen dem Vorstand des Corps vorher angezeigt werden.
4. Am Tage des Schützenfestes versammeln sich die sämtlichen Mitglieder um 7 Uhr auf der Hauptwache. Wer zu spät erscheint, zahlt 2 Mark Strafe.
5. Nachdem das Corps versammelt ist, wird mit Musik die Fahne geholt und vor der Hauptwache aufgepflanzt.
6. Der zu leistende Dienst besteht im Aufführen der Posten und Postenstehen, welches sich kein Mitglied ohne Grund entziehen darf.
7. Folgende Posten müssen von den Mitgliedern geleistet werden: a. Zwei Mann auf dem Amte. b. Zwei Mann vor dem Hause des Königs c. Ein Mann vor jedem Haus der beiden Jägeroffiziere falls solches gewünscht wird, zwei Mann vor dem Oberkommandeurs. d. Zwei Mann vor der Hauptwache.
8. Der Dienst ist alsdann erst als beendet anzusehen, wenn die Fahne wieder zurückgebracht ist.
9. Kein Mitglied darf vorher ohne Erlaubnis austreten.
10. Den zweiten Tag des Schützenfestes sowohl als den lustigen Sonntag marschiert das Corps um 3 Uhr aus, ebenfalls mit Waffen.
11. Jedes Mitglied verpflichtet sich, sämtliche Anordnungen des Vorstandes willig Folge zu leisten. Bei Übertretung jedoch, hat dasselbe die Strafe von 2 bis 4 Mark zu erlegen.
12. Sind Strafen zu erkennen, so hat dieses ein Ehrengericht festzustellen.
13. Zu Mitgliedern dieses Ehrengerichts sind folgende Herren ernannt: Die beiden Offiziere, Plaut, Schulz I und Brammer I.
14. Bei Abstimmungen entscheidet jedes Mal die Stimmmehrheit und es muß sich jedes Mitglied dieser Anordnung fügen. |